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Willkommen bei Domaintrader
domain-trader.org ist ein Dienstleistungsangebot der Kanzlei Flick. Wenn Sie auf dieser Seite gelandet sind, interessieren Sie sich entweder für den Verkauf oder den ANkauf einer Domain.
Nicht wenige der Webseitenbesucher werden schon große Erwartungen haben, weil sie ein gutes Geschäft mit der Domain erhoffen. Allerdings muss man hier doch warnen. Der Handel mit Domains stellt sowohl für Käufer als auch für den Verkäufer ein erhebliches Risiko dar. Sofern eine Marke oder ein Name Dritter durch die Domain verletzt wird, kommen schnelle erhebliche Kosten auf die Parteien zu. Hinterher wird man oft diese Kosten vom vorherigen Besitzer nicht ersetzt verlangen können. Man kann es mnicht laut genug sagen: Der unvorsichtige Handel mit Domains hat schon manchen Rechtsunerfahrenen ruiniert. Eine Abmahnung wegen Verletzung von Markenrechten ist schneller im Haus, als man denkt, denn im Internet bin ich für jedermann erkennbar und somit kann eine kostenpflichtige Abmahnung schnell erfolgen
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Als besonders ärgerlich werden dabei vom Abgemahnten häufig die mit der Abmahnung verbundenen Anwaltskosten empfunden. Denn mit der Abmahnung fordert der Rechteinhaber den Gegner auf, die ihm entstandenen Anwaltskosten zu übernehmen. Die Kosten können sich je nach Streitwert schnell auf 500,00 EUR oder gar 2.000,00 EUR, bei Einschaltung eines Patentanwaltes sogar auf das doppelte der Summe belaufen. Bei einem Streitwert von beispielsweise 10.000,00 EUR liegen die Kosten bei c.a. 450,00 EUR bei 25.000,00 EUR schon bei 650,00 EUR. In Kennzeichenstreitsachen ist insbesondere bei bekannten Marken ein Streitwert von 250.000,00 EUR und darüber nicht selten. Die Anwaltskosten nur für die Abmahnung würden dann auf fast 2.000,00 EUR anwachsen. Das erscheint recht viel, doch erspart man dem Verletzer durch die Abmahnung beim letztgenannten Streitwert Prozesskosten in Höhe von 14.835,68 EUR.
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In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle handeln die Markeninhaber aber zurecht, weil sie selbst ihre Marke gegen Verwässerung schützen müssen. Will man aber nicht jeden Verletzer gleich mit einem Kennzeichenstreit überziehen, ist die Abmahnung der richtige Weg, schnell eine außergerichliche Lösung herbeizuführen. Die Kostentragungspflicht wird von der Rechtsprechung meist unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) begründet. Dadurch, dass der Rechteinhaber den Verletzer auf bestehende Rechte hinweist, die er nach dem Gesetz verpflichtet ist zu achten, nimmt er eigentlich dessen Geschäfte wahr und erspart ihm noch einen teuren Rechtsstreit. Dafür kann der Geschäftsführer (Markeninhaber) vom Geschäftsherrn (Verletzer) nach § 683 BGB den Ersatz seiner Aufwendungen, nämlich seiner eigenen Anwaltskosten verlangen.
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